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Bei fast jedem Immobilienkaufvertrag und oft auch bei dem Abschluss von Mietverträgen werden Makler beauftragt. Im Nachhinein kommt es manchmal zu Streit, ob der Maklerlohn zu zahlen ist.
Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen?
Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem Abschluss eines wirksamen Maklervertrages stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass eine sogenannte wesentliche Maklerleistung gegeben sein muss. Der Makler schuldet einen Arbeitserfolg, nicht einen Erfolg schlechthin. Seine Maklertätigkeit muss zum Kaufvertragsschluss geführt haben. Dies wird unabhängig hiervon gefordert, ob Gegenstand des Vertrages lediglich der Nachweis einer Abschlussmöglichkeit ist oder die Vermittlung eines Kaufvertrages. Im ersten Fall schuldet der Makler lediglich die Benennung des möglichen vertragswilligen Vertragspartners und des Objektes. Im zweiten Fall muss er bewusst und aktiv auf die Willensbildung der Vertragspartner einwirken und so den Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande bringen.
Selbst wenn dem Kunden die Immobilie bekannt war, kann die Mitteilung von vertragsrelevanten Umständen eine Maklerleistung sein, die eine Provision auslöst. Dies kann in der Antwort auf Nachfragen zu einer Grundschuld, einem Erbbaurecht und einer notwendigen Zustimmung durch das Betreuungsgericht im Hinblick auf die Erklärung des Verkäufers gegeben sein. So hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 29.03.2021, 18 U 18/20 entschieden.
Auch eine Innenbesichtigung des Objektes stellt regelmäßig eine wesentliche Maklerleistung dar (Landgericht Berlin vom 09.12.2011, 19 O 284/11). Dies umso mehr, wenn Informationen über die grundbuchrechtliche Belastung des Grundstückes, die ideelle Teilung, die bauliche Substanz und die Notwendigkeit einer gemeinsamen Nutzung des Wasseranschlusses mit dem Nachbarn gegeben wurden.
Fragen Sie sich, ob eine wesentliche Maklerleistung vorliegt, sodass ein Vergütungsanspruch gegeben ist? Vereinbaren Sie gern einen Termin zur Beratung in meinem Büro, wahlweise persönlich, schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
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fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.deIch bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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auf Imagewerbung publiziert am 30. März 2023 in der Rubrik Presse - News
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